Ulrich Retzki Berlin Kanzlei für Versicherungsrecht

Vertrauens­schaden­versicherung

Thema: Verspätete Entdeckung von durch Vertrauenspersonen vorsätzlich verursachten Vermögensschäden

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In der Vertrauensschadenversicherung handelt es sich bei einer Klausel, nach der Schäden nicht ersetzt werden, wenn diese später als zwei Jahre nach ihrer Verursachung dem Versicherer gemeldet werden, nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um einen Risikoausschluss. Dies hat gleichwohl nicht zwingend zur Folge, dass für den Eintritt der Rechtsfolge der Klausel allein auf den objektiven Fristablauf abzustellen wäre. Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellen, sind unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers einschränkend dahin auszulegen, dass der Versicherer sich auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, was der Versicherungsnehmer zu beweisen hat. Ein Unternehmen, das sich gegen das Risiko von Vermögensschäden seiner Außendienstmitarbeiter versichert, hat diesen Entlastungsbeweis geführt, wenn feststeht, dass es seine Mitarbeiter vor der Einstellung gründlich auf deren Zuverlässigkeit hin untersucht und sie laufend mittels eines Kontrollsystems überwacht hat, das geeignet ist, die Verursachung von Vermögensschäden zu vermeiden oder zumindest zeitnah zu erkennen.

Im konkreten – vereinfacht dargestellten – Fall nahm das Unternehmen die Beklagte aus einer bei dieser abgeschlossenen Vertrauensschadensversicherung in Anspruch. Das Landgericht hat die auf Ersatz des dem Unternehmen durch mehrere Handlungen eines Außendienstmitarbeiters entstandenen Vermögensschadens gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung war beim Oberlandesgericht erfolgreich.

Die Klägerin betreibt ein Handelsgewerbe und hat einen Außendienst mit selbstständigen Handelsvertretern. Mit der Vertrauensschadensversicherung versicherte sie sich gegen das Risiko von Schäden, die durch etwaige vorsätzliche unerlaubte Handlungen von Mitarbeitern an ihrem Vermögen verursacht werden. In den Versicherungsvertrag sind Allgemeine Bedingungen der Vertrauensschadensversicherung einbezogen. In § 4 der Allgemeinen Bedingungen heißt es unter der Überschrift „Ausschlüsse“ u.a.:

„Nicht ersetzt werden Schäden, …
2. die später als zwei Jahre nach ihrer Verursachung dem Versicherer gemeldet werden …“

Im Jahr 2009 erfuhr die Unternehmensleitung, dass ein Außendienstmitarbeiter im Jahr 2005 von Kunden Gelder in Empfang genommen, jedoch nicht an das Unternehmen weitergeleitet hatte. Die Unternehmensleitung machte den Gesamtbetrag Ende 2009 als Versicherungsanspruch gegenüber dem beklagten Versicherer geltend. Die Beklagte verweigerte eine Leistung unter Berufung auf § 4 Nr. 2 der Bedingungen. Sie hat außerdem im Zuge des geführten Rechtsstreits das Vorliegen eines Versicherungsfalles an sich bestritten.
Mit der geführten Klage verfolgte die Klägerin ihren Anspruch und begehrte erstinstanzlich zusätzlich Feststellung, dass § 4 Nr. 2 der Bedingungen unwirksam sei, hilfsweise, dass dort eine vertragliche Obliegenheit geregelt sei, weiter hilfsweise, dass die Klausel einen Ausschlusstatbestand darstelle. Die Klägerin betonte auch ihren Standpunkt, dass die Klausel als überraschend anzusehen sei und sie unangemessen benachteilige, insbesondere ihre schuldlose Verletzung ihr nicht vorgehalten werden könne.

Das Landgericht wies die Klage, verhältnismäßig unkritisch, ab. Es hat in § 4 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen einen Risikoausschluss gesehen, der den Anforderungen der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen genüge.

Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt, mit denselben Anträgen wie in erster Instanz. Das Oberlandesgericht bejahte die Erfolgsaussicht der Berufung und erließ Beweisbeschluss. Es wurde Zeugenbeweis über die im Unternehmen vorhandenen Kontrollsysteme gegen deliktische Handlungen erhoben, und es wurde die einschlägige Strafakte über das gegen den Mitarbeiter geführte Strafverfahren beigezogen.
Die Berufung hatte Erfolg, die Klage war in zweiter Instanz erfolgreich.

Die Klägerin kann vom Versicherer aus der bestehenden Vertrauensschadenversicherung Zahlung verlangen. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass ihr durch vorsätzliche Handlungen eines im Außendienst tätigen Mitarbeiters Vermögensschäden in Höhe der Klageforderung entstanden waren.

Dem Anspruch der Klägerin steht es auch nicht entgegen, dass die Unternehmensleitung die Schäden der Beklagten später als zwei Jahre nach ihrer Verursachung gemeldet hat (§ 4 Nr. 2 der Bedingungen). Das OLG pflichtete dem Landgericht darin bei, dass es sich bei dieser Klausel um einen Haftungsausschluss handelt. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass es auf die Frage ankommt, ob die genannte Klausel eine (sogenannte: verhüllte) Obliegenheit oder einen Risikoausschluss enthält. Handelt es sich um eine Risikobeschränkung, so hängt der Versicherungsschutz allein von der objektiven Fristversäumung ab, ohne dass zusätzlich auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers abzustellen wäre. Begründet die Klausel hingegen eine Obliegenheit, so führt ihre objektive Verletzung nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn den Versicherungsnehmer zugleich ein Verschulden trifft (BGH Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 201/03). Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung nicht nur auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsklausel an. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der einzelnen Klauseln. Es kommt darauf an, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung (BGH Urt. v. 18.06.2008 – IV ZR 87/07; Urt. v. 24.05.2000 – IV ZR 186/99)
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei das Landgericht, so das OLG, zu Recht von einem Risikoausschluss ausgegangen. Für diese Auslegung sprächen aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers zunächst schon Wortlaut und Stellung der Klausel innerhalb des Bedingungswerkes der Versicherungsbedingungen. Ausweislich seiner Überschrift und seines weiteren Inhalts steht § 4 der Bedingungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den §§ 1 - 3, die Gegenstand und Umfang der Vertrauensschadenversicherung regeln, versicherte Gefahren und den ersatzfähigen Schaden erläutern. § 4 gehört damit zu dem Teil der Versicherungsbedingungen, der objektiv das übernommene Risiko beschreibt. Erst in § 6 finden sich Regelungen über Obliegenheiten und damit Anforderungen an das Verhalten des Versicherungsnehmers.

Auch der materielle Gehalt der Klausel spricht nach der Beurteilung des OLG für einen Risikoausschluss. Sie fordere – anders als § 6 Abs. 1 b) der Versicherungsbedingungen – nicht in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers (d.h. eine rechtzeitige Anzeige des Schadensfalles), von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Allein im Rahmen des § 6 solle der Versicherungsnehmer veranlasst werden, sich durch geeignete Auswahl und zeitnahe Überwachung der Vertrauenspersonen nach Möglichkeit vor schädigenden Handlungen zu schützen. Nur in diesem Rahmen muss der Versicherungsnehmer damit rechnen, dass ihm ein zunächst gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen wird.

Im Unterschied dazu enthält § 4 Nr. 2 eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses, für das der Versicherer von Anfang an keinen Versicherungsschutz gewähren wolle, und beschränkt damit objektiv den Umfang des übernommenen Risikos in zeitlicher Hinsicht. Der Versicherer wolle erkennbar Fälle, die länger als zwei Jahre zurückliegen, nicht abdecken, unabhängig davon, ob dies auf einer schuldhaften Verzögerung der Schadensanzeige beruht und unabhängig davon, ob durch den Zeitablauf tatsächlich Schwierigkeiten der Sachaufklärung verursacht sind. Die Klausel lasse keine Bereitschaft des Versicherers erkennen, jedenfalls dann Leistungen zu erbringen, wenn der Versicherungsnehmer keine Schuld an der Nichteinhaltung der Frist trägt, sondern mache deutlich, dass dem Versicherer daran gelegen sei, nicht in eine Auseinandersetzung um die Ursachen und Folgen der Verspätung verwickelt zu werden. Die Leistungsfreiheit knüpfe deshalb unabhängig von ihren Gründen an die objektive Fristversäumung an.
Sie trägt erkennbar dem Zweck Rechnung, eine klare zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers zu schaffen, die durch objektive Anknüpfungskriterien – Schadensverursachung und Meldung - bestimmt wird. Käme es für den Fristbeginn (auch) auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall an, würde dieser Zweck verfehlt, weil die beabsichtigte Wirkung der Ausschlussfrist entfiele.
Diese Auslegung entspricht der, die die Bundesgerichtshof für zahlreiche vergleichbare Fristen in anderen Versicherungsbedingungen vorgenommen hat (vgl. für § 12 Abs. 3 VVG a.F.: BGH, Urt. v. 08.02.1965 - II ZR 171/62; Urt. v. 09.02.1977 - IV ZR 25/75; für § 4 Abs. 4 ARB: Urt. v. 15.04.1992 - IV ZR 198/91; für § 18 Abs. 3 Nr. 2 AKB: Urt. v. 24.03.1982; für § 7 Abschn. 1 Nr. 1 Abs. 2 AUB 88: Urt. v. 19.11.1997 - IV ZR 348/96; für § 1 Abs. 3 Satz 2 BB-BUZ: Urt. v. 02.11.1994 - IV ZR 324/93; für § 4 Nr. 2 ABV: Urt. v. 20.07.2011 - IV ZR 209/10)

Die Berufung hatte aber dennoch Erfolg. Wie das OLG weiter urteilte, führt die Annahme einer Ausschlussfrist auch bei Vorliegen der dafür vereinbarten vertraglichen Voraussetzungen - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht zwingend zu einem vollständigen Leistungsausschluss. Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers einschränkend auszulegen. Der dem Versicherungsnehmer auferlegte Zwang, den Deckungsanspruch innerhalb der ihm gesetzten Frist geltend zu machen, dient vornehmlich dem Interesse des Versicherers, alsbald Klarheit über seine Leistungspflicht zu gewinnen. Wenn die Klagefrist nicht als Obliegenheit anzusehen ist, weil ihr der enge Zusammenhang mit der Gefahr fehlt, die der Versicherer trägt, so steht sie doch hinsichtlich der Interessenlage einer Obliegenheit nahe. Denn hier wie dort verlangen die als berechtigt anerkannten Interessen des Versicherers vom Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten und sehen für den Fall, dass er dem nicht entspricht, den Wegfall des Versicherungsanspruchs vor. Es erscheint dann aber nur billig und gerecht, auch für die versäumte Klagefrist den Entschuldigungsbeweis zuzulassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei der Klagefrist formal um eine vertragliche oder gesetzliche Ausschlussfrist handelt (so grundlegend BGH Urt. v. 08.02.1965 - II ZR 171/62).

Auch ohne entsprechende Vereinbarung in den Versicherungsbedingungen kann der Versicherer sich hiernach auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, was Letzterer zu beweisen hat. Da die Ausschlussfrist durch eine Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist verwirklicht werden kann, steht sie Obliegenheiten sehr nahe und kann wie diese auch nicht ohne jede Rücksicht auf das Verhalten des Versicherungsnehmers angewendet werden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. insoweit die im vorstehenden Absatz zitierten Entscheidungen, zuletzt BGH Urt. v. 20.07.2011 - IV ZR 209/10).

Anlass, von dieser Rechtsprechung für die Ausschlussfrist in § 4 Nr. 2 der Bedingungen in der Vertrauensschadenversicherung abzuweichen, besteht, wie das OLG erkannte, nicht. Vielmehr bedürfe es zum Schutz des Geschädigten, dessen Interessen die Versicherung dient, dieser Möglichkeit eines Entlastungsbeweises, weil der Geschädigte sich hier gegen das Risiko versichert, von Dritten vorsätzlich deliktisch geschädigt zu werden. Es liegt, wie das OLG erkannte, in der Natur solcher Schadensfälle, dass sie nicht sofort offenbar werden, sondern sich erst nach einiger Zeit als Schadensfall darstellen. In vielen Fällen wird daher die Versäumung der Ausschlussfrist nicht auf einem Verschulden des Geschädigten beruhen. Dem Vertrauensschadenversicherer, der dieses Risiko übernimmt, ist damit die Berufung auf die Fristversäumnis nach Treu und Glauben zu versagen, wenn ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht vorliegt.

Versteht man § 4 Nr. 2 der Bedingungen in der dargestellten Form und lässt einen Exkulpationsnachweis des Versicherungsnehmers zu, so hält die Klausel einer Kontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen stand. Sie ist Vertragsbestandteil geworden und wirksam.

Das OLG teilte nicht die in der Klage vertretene Ansicht, es handele sich um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB. Überraschend sei eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers - hier eines Rechts- oder Patentanwalts - in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (st. Rspr.; BGH Urt. v. 30.09.2009 - IV ZR 47/09). Es muss sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln, was nach den Gesamtumständen zu beurteilen ist. Als zweite Voraussetzung muss hinzukommen, dass der andere Teil mit der Klausel "nicht zu rechnen braucht". Dies kann auch dann der Fall sein, wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu "versteckt" wird. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle sich die Klausel im Bedingungswerk befindet (BGH, Urt. v. 21.07.2010 - XII ZR 189/08).

Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei zu erwarten, dass er die Ausschlusstatbestände des § 4 Nr. 2 der Bedingungen zur Kenntnis nimmt und ihnen hinreichende Beachtung schenkt. Diese befänden sich systematisch an der Stelle, an der er sie erwarten darf (im Rahmen der Beschreibung des übernommenen Risikos), sind durch die Überschrift „Ausschlüsse“ hinreichend als solche kenntlich gemacht und verständlich und zweifelsfrei formuliert. Unter Berücksichtigung des Verschuldensgegenbeweises des Versicherungsnehmers seien sie – wie die vorstehende Darlegung der Rechtsprechung zu vergleichbaren Klauseln zeige, weder ungewöhnlich noch dergestalt, dass ein Versicherungsnehmer mit einer solchen Regelung nicht zu rechnen brauchte.

Die mit einem Entlastungsbeweis verbundene Ausschlussfrist sei weder mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar, noch schränke sie wesentliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB). Ausschlussfristen sind, wie das OLG hervorhob, weder dem allgemeinen Privat- noch dem Versicherungsrecht fremd, finden sich vielmehr an zahlreichen Stellen. Sie sind erforderlich, um das übernommene Risiko hinreichend zu beschreiben. Die Interessen des Versicherungsnehmers bleiben gewahrt, wenn ihm dabei keine unzumutbaren Belastungen, insbesondere unverschuldete Risiken auferlegt werden. Bleibt dem Versicherungsnehmer der Nachweis fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung vorbehalten, wird der Vertragszweck nicht gefährdet. Eine Leistungsbegrenzung bedeutet für sich genommen noch keine Vertragsgefährdung, sondern bleibt zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt. Eine Gefährdung liege erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhle und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH Urt. v. 11.02.2009 - IV ZR 28/08). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Ausschluss der Haftung diene dem legitimen Ziel des Versicherers, ihn und damit auch die Gemeinschaft der Versicherten vor unkalkulierbaren finanziellen Belastungen zu schützen.

Den danach also möglichen Entlastungsbeweis hat der Kläger erfolgreich geführt.

Der besagte Mitarbeiter war – wie es bei für das Unternehmen tätigen Außendienstmitarbeitern Usus ist – vor seiner Einstellung gründlich überprüft und aufgrund diverser Unterlagen für geeignet befunden worden. Dies stand nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Im Unternehmen der Klägerin war und ist ein – in von der Klägerin zu den Gerichtsakten gereichten schriftlichen Beschreibungen und Dokumentationen beschriebenes – internes Kontrollsystem eingerichtet, das dazu bestimmt und geeignet ist, verursachte Vermögensschäden zu verhindern und jedenfalls in zeitlichem Zusammenhang aufzudecken. Da die Berufung begründet war, hatte die Kosten des Rechtsstreits die Beklagte zu tragen.

Ulrich Retzki
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt