Wir beraten und vertreten unsere Mandanten umfassend in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Versicherungsrechts.
Das Versicherungsrecht ist ein wichtiger Bestandteil des Zivilrechts. Primärer Gegenstand sind Versicherungsverträge und die durch sie gedeckten Risiken und sich daraus ergebenden
Ansprüche.
Die Versicherungswirtschaft bietet in unserer Zeit Versicherungsprodukte und damit Versicherungsschutz in nahezu allen Lebensbereichen. Entsprechend groß ist die Bedeutung von
Versicherungsfällen. Versicherungsfälle sind, abstrakt gesprochen, Ereignisse, für die Versicherungsschutz besteht. Häufig sind dies klassische Schadenfälle. Beispiele: Wasserschaden in
einem Haus; Brand einer Lagerhalle; Diebstahl eines Autos; Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung. Vielfach sind Ereignisse versichert, die oftmals, nicht jedoch zwingend,
Vermögensnachteile auslösen. Beispiele: Berufsunfähigkeit; Arbeitsunfähigkeit; ein Unfall mit Dauerfolgen. Andere versicherte Ereignisse haben keine Schadenrelevanz. Beispiele: Erreichen
des Rentenalters; der Erlebensfall in der Lebensversicherung.
Ein „untrennbares Paar“ bilden Versicherung und Haftung. Neben dem Versicherungsvertragsrecht gehört auch das Haftungsrecht zum Versicherungsrecht. Unter das Versicherungsrecht fällt also
auch die Haftung unseres Mandanten gegenüber Dritten sowie Ansprüche unseres Mandanten gegen Dritte. Versicherungsschutz und Haftung müssen dabei im Zusammenhang gesehen und beurteilt
werden; die praktische Bedeutung der Haftung hängt in hohem Maße davon ab, ob Versicherungsschutz besteht. Beispiele: Schadenersatzansprüche wegen vertraglicher Pflichtverletzung;
Schadenersatzansprüche wegen Schädigung des Eigentums oder wegen Verletzung des Körpers, z.B. durch Fehler eines Bauunternehmens oder in einem Industriebetrieb.
Zum Versicherungsrecht zählt auch die Versicherungsvermittlung, also die Tätigkeit der Versicherungsagenten und Versicherungsmakler. Unterlaufen Agenten und Maklern Pflichtverletzungen bei
der Vermittlung oder Betreuung von Versicherungsverträgen, so zieht das, je nachdem, Ansprüche aus Erfüllungshaftung oder Ansprüche auf Schadenersatz nach sich.
Rechtsanwalt Ulrich Retzki
Fachanwalt für Versicherungsrecht