Rechtsanwalt Ulrich Retzki bearbeitet das Versicherungsrecht in der Kanzlei Yersin, Retzki und Ruthe in Berlin
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Informationen aus dem Versicherungsrecht

Artikel zum Versicherungsrecht von Ulrich Retzki

Fachanwalt für Versicherungsrecht Berlin

Zum Freiwilligkeitsnachweis in der privaten Unfallversicherung 

Die Klägerin begehrt die Invaliditätsleistung aus einem Unfallversicherungsvertrag, den sie beantragt hatte. Dieser hat sich im Garten des Anwesens an einer Tischkreissäge den linken Daumen abgesägt. Die Beklagte hat die Leistung nach Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens abgelehnt; es habe sich um eine freiwillig beigebrachte Selbstverstümmelung gehandelt.

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Zur Betriebsunterbrechungsversicherung

Als Ergänzung des Schutzes durch eine Firmen-Inhaltsversicherung empfiehlt es sich für gewerbliche Unternehmen und Industrieunternehmen, sich auch vor den Verlusten zu schützen, die durch eine Betriebsunterbrechung infolge eines Brandes entstehen. Entsprechenden Schutz gewährleistet eine Feuer- Betriebsunterbrechungsversicherung („FBU-Versicherung“).

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Fallbeispiel Krankentaggeldversicherung

Hier berichte ich über einen selbstständigen Dachdecker, der durch einen Betriebsunfall beruflich ausfiel. Sein Dachdeckerunternehmen führt er in der Rechtsform einer GmbH, deren Geschäftsführer er ist. Er hatte eine Krankentagegeldversicherung, die ihre Leistung jedoch ablehnte. Sie begründete dies damit, er könne den Betrieb umorganisieren und könne selbst vorwiegend im Büro tätig werden.

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Aufsatz zum Thema BU Versicherung, von Ulrich Retzki

Eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit ist ein wichtiger Vorsorgeschutz. Doch wer die Beiträge aussetzt, entwertet sie erheblich.

 

Bis ins hohe Alter gesund und munter bleiben, ist heutzutage keine Seltenheit. Ein bisschen Glück gehört auch dazu. Denn Unfälle oder Krankheiten können jeden treffen. Ist eine dauerhafte Heilung nicht in Sicht, so ist auch die Rückkehr in den Beruf gefährdet. Gegen das Risiko kann man sich versichern. Doch sollte man diese Investition langfristig kalkulieren.

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Aufsatz zur Firmeninhaltsversicherung, von Ulrich Retzki

Lassen Sie mich statt abstrakter Ausführungen über Firmen-Inhalts-Versicherung bzw. Geschäftsversicherung über folgenden Fall berichten, bei dem zudem auch eine Klein-BU-Versicherung bestand. Ich stelle den Fall betont gerafft dar, und dies in geringfügig abgewandelter Form. Lesen Sie mehr dazu ...




Über die Kapitallebensversicherung, Gedanken von Ulrich Retzki.

In Deutschland gibt es ca. 98,1 Millionen Lebensversicherungsverträge. Verbreitet ist vor allem die Kapitallebensversicherung. Sie gilt als klassische Sparanlage. In der Regel werden Laufzeiten zwischen 20 und 30 Jahren vereinbart. Die Beiträge können als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Finanziell interessant ist eine Kapitallebensversicherung durch die Beteiligung des Versicherungsnehmers an den vom Versicherungsunternehmen erwirtschafteten Überschüssen.

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Aus dem Leasingrecht

Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft, der im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer vorsieht, ist kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Lieferanten der Leasingsache (hier: eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) ist es aus diesem Grund nicht verwehrt, sich dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft gegenüber auf den mit dem Leasinggeber als Käufer der Leasingsache vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zu.

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Zur Risikoverteilung zwischen Frachtführer und Absender von Rechtsanwalt Ulrich Retzki.

Von außen wirkende Verzögerungsursachen, die bei Abschluss des Frachtvertrags für den Absender weder vorhersehbar noch beherrschbar sind und auch nicht in den eigenen Risikobereich fallen, lösen grundsätzlich keine Vergütungspflicht des Absenders nach § 420 Abs. 3 HGB aus.

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Rechtsanwalt Ulrich Retzki ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Rechtsanwalt im Transportrecht mit zwei Kanzleien in Berlin
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