Ulrich Retzki Berlin Kanzlei für Versicherungsrecht

Berufs­unfähigkeits­versicherung

Aufsatz zum Thema BU Versicherung

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Eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit ist ein wichtiger Vorsorgeschutz. Doch wer die Beiträge aussetzt, entwertet sie erheblich. Von: Ulrich Retzki.

Bis ins hohe Alter gesund und munter bleiben, ist heutzutage keine Seltenheit. Ein bisschen Glück gehört auch dazu. Denn Unfälle oder Krankheiten können jeden treffen. Ist eine dauerhafte Heilung nicht in Sicht, so ist auch die Rückkehr in den Beruf gefährdet. Gegen das Risiko kann man sich versichern. Doch sollte man diese Investition langfristig kalkulieren.

Meistens werden Kapital-Lebensversicherungen angeboten, die mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) kombiniert werden. In der Regel wird für die Lebensversicherung eine Versicherungs- bzw. Beitragszahlungsdauer bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres vereinbart. Bleibt man gesund und jederzeit in der Lage, seinen Beruf auszuüben, so erhält man mit Erreichen des 65. Lebensjahres die Geldleistung aus der Lebensversicherung ausbezahlt. Wird man hingegen während der Beitragszahlungsdauer der Lebensversicherung vollständig oder teilweise berufsunfähig, so bietet die BUZ zwei entscheidende Vorteile: Erstens entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Kapital-Lebensversicherung. Zweitens wird zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt, und zwar monatlich im Voraus. Damit erfüllt ein solcher Vertrag finanziell einen doppelten Zweck: Die Beitragsfreiheit stellt sicher, dass das auf Altersvorsorge ausgelegte Sparziel der Kapital-Lebensversicherung erreicht wird, in dem an Stelle des Versicherten das Versicherungsunternehmen die Beiträge übernimmt. Die monatliche Rentenleistung sichert den Lebensstandard des Versicherten bis zum Ende der Vertragslaufzeit.

Wer sich in jungen Jahren zum Abschluss einer solchen Versicherung entschließt, ist damit frühzeitig gegen Berufsunfähigkeit abgesichert, begründet damit allerdings eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Beiträge über einen Zeitraum von leicht mehr als 40 Jahren. Auch wenn Vorsorge prinzipiell richtig ist, sollte beim Vertragsschluss gut überlegt werden, ob die Höhe des monatlichen Beitrages so bemessen ist, dass man sich diese Geldausgabe auch jederzeit leisten kann. Denn es ist bei späteren finanziellen Engpässen zwar möglich, die Versicherung beitragsfrei zu stellen. Allerdings wird der entscheidende Versicherungsschutz gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit im Fall der Beitragsfreistellung erheblich entwertet. Letzteres hat zwei Gründe: Erstens bewirkt die Beitragsfreistellung, dass die mit der Lebensversicherung verbundene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung komplett entfällt. Finanzielle Engpässe führen damit im Ergebnis zum Verlust der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit. Zweitens lässt sich der vertragliche Schutz gegen Berufsunfähigkeit auch nicht mehr ohne weiteres wieder herstellen, nachdem es glücklicherweise gelungen ist, den finanziellen Engpass zu überwinden. Will man dann nämlich die Beitragszahlung wieder aufnehmen, so ist dies für die BUZ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wie ein Neuabschluss eines Versicherungsvertrages anzusehen. Das bedeutet: Die Versicherungsunternehmen können den gesundheitlichen Status des Versicherten neu bewerten. Da man mit zunehmendem Alter regelmäßig mehr sogenannte Vorerkrankungen aufweist als in jungen Jahren, muss damit gerechnet werden, dass die Versicherungsgesellschaft die Wiederaufnahme der BUZ-Versicherung entweder von Risikoausschlüssen abhängig macht oder gar ablehnt.

In einem entsprechenden Fall hat das Oberlandesgericht Oldenburg am 28. April 2004 – Az. 3 U 10/04 – geurteilt, dass bei Wiederaufnahme der Beitragszahlungen eine vollständig neue Risikoprüfung hinsichtlich der Berufsunfähigkeit durchgeführt werden darf. Insbesondere, so hat das OLG Oldenburg entschieden, dürfen auch solche gesundheitlichen Defizite des Versicherten in die Risikoprüfung einbezogen werden, die er bereits vor der Beitragsfreistellung erlitten hatte und von denen er gar bereits damals der Versicherungsgesellschaft Mitteilung gemacht hatte. Das macht deutlich, dass die früheren Prämienzahlungen dem Versicherten in dieser Situation nichts mehr nützen.

Wer eisern weiterzahlt und später tatsächlich berufsunfähig wird, ist allerdings gut abgesichert. Nach den meisten Verträgen genügt zumindest 50%ige Berufsunfähigkeit, um in den Genuss der Versicherungsleistungen zu kommen. Regelmäßig trifft den Versicherten auch keine Verpflichtung, sich etwa bestimmten medizinischen Behandlungen oder gar Operationen zu unterziehen, um für den vormaligen Beruf wieder fit zu werden. Dieser prinzipiell wichtige Grundsatz gilt indes nicht ohne jede Einschränkung. So hat in einem neuen Urteil vom 23. Juli 2004 das Oberlandesgericht Saarbrücken– Az. 5 U 683/03-64 – einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen verneint, weil der Versicherte objektiv zwar zu mehr als 50 % berufsunfähig geworden war, seine Krankheit jedoch medizinisch relativ leicht und risikolos therapierbar war. Nach der Einschätzung des vom Gericht befragten medizinischen Sachverständigen sollte eine ca. dreimonatige Krankengymnastik im Wesentlichen genügen, um die vormalige berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten wieder herzustellen. Dieser Behandlung, so das Gericht, müsse sich der Versicherte unterziehen. Das Urteil hat eine Signalwirkung für ähnlich gelagerte Berufsunfähigkeitsfälle mit potentiell eher leichter Heilbarkeit der Erkrankungen. Daher: Auch wer berufsunfähig wird und über Versicherungsschutz verfügt, sollte sich ärztlich intensiv beraten lassen, ob und wie es mit den Mitteln der Medizin ermöglicht werden kann, seinen Beruf wieder auszuüben.

Ulrich Retzki
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt